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16.08.2022

Cloud-Kassen: Steuerberaterverband sieht gplante Änderungen kritisch

Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant, zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme nebst zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) weitreichende Änderungen im Anwendungserlass zu § 146a Abgabenordnung (AO) zu veröffentlichen. Der Änderungsvorschlag wirft jedoch teils mehr Fragen auf, als dass er Rechtssicherheiten schafft. In seiner Stellungnahme zum BMF-Entwurf fordert der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) diverse Konkretisierungen und Klarstellungen.

Gerade einmal ein gutes Jahr sei vergangen, da die letzte Frist im Zusammenhang mit der mitunter recht holprigen Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE abgelaufen sei und schon drohe neue Aufregung, so der Verband: Das BMF sehe weiteren Regelungsbedarf. Insbesondere in puncto Ausfall der TSE oder des elektronischen Aufzeichnungsgeräts seien Klarstellungen erforderlich. Enge Rahmenbedingungen für einen Notfallbetrieb sollen den sicheren Fortgang im Offline-Modus bei so genannten Cloud-Kassen gewährleisten.

Der DStV weist darauf hin, dass verschärfte Anforderungen an Nachweispflichten vor allem eines sicherstellen: höheren Dokumentationsaufwand und zusätzliche Kosten auf Seiten der Anwender.

Bereits derzeit gelte, dass der Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auf dem Beleg durch eine eindeutige Kennzeichnung ersichtlich sein muss. Bedurfte es hierfür bislang einer fehlenden Transaktionsnummer oder sonstigen eindeutigen Kennzeichnung, solle künftig der Zeitpunkt der letzten erfolgreichen Signatur die entscheidende Information darstellen.

Zwar sollten Kassensysteme, die diese Anforderungen nicht erfüllen, bis 31.12.2023 unter bestimmten Voraussetzungen weiterbetrieben werden können. Dennoch ist es aus Perspektive des DStV bedauerlich, dass die Unternehmer lediglich für einen sehr kurzen zeitlichen Horizont auf die Akzeptanz der von ihnen angeschafften Systeme nebst technischen Vorgaben vertrauen können. Hier sollten zukünftig deutlich längere Zeithorizonte greifen.

Zugleich weist der DStV auf den Grundsatz "Gut Ding will Weile haben" hin. Sind neue beziehungsweise entsprechend aktualisierte Software-Lösungen nicht rechtzeitig und kostengünstig auf dem Markt, kämen am Ende stets die Steuerpflichtigen in Bedrängnis. Um etwaigem Umstellungschaos im Einzelhandel mitten im Weihnachtstrubel von vornherein vorzubeugen, fordert der DStV für die neuen Vorgaben eine großzügige Ausweitung des Nichtbeanstandungszeitraums etwa bis 31.12.2024.

Für Cloud-Lösungen sei im BMF-Entwurf Folgendes geplant: "Sofern die Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion erfolgt, … [das] über eine Internet- oder andere Kommunikationsverbindung angebunden ist, stellt der Ausfall dieser Kommunikationsverbindung einen Ausfall des elektronischen Aufzeichnungssystems dar."

Grundsätzlich vorausgesetzt wird laut DStV, dass das elektronische Aufzeichnungssystem im normalen Betrieb stabil und störungsfrei läuft. Treten häufiger Störungen auf, seien das elektronische System oder die Einsatzumgebung entsprechend anzupassen.

Problematisch hieran sieht der DStV, dass die digitale Infrastruktur in Deutschland vielerorts alles andere als stabil ist und Internetverbindungen selten dauerhaft störungsfrei. Gerade in ländlichen Regionen bereiteten relativ langsame und mitunter durchaus schwankende Internetverfügbarkeiten Schwierigkeiten. Dabei sei es Aufgabe der Politik, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Via Verwaltungsanweisungen das Pflichtenheftchen der Unternehmer zu füllen und in Störungsfällen mitunter weitreichende Systemumstellungen zu fordern, hält der DStV an dieser Stelle für nicht angemessen. Dies gelte einmal mehr, als dass der politische Beitrag – der im Koalitionsvertrag 2021 verkündete umfassende digitale Aufbruch – auf sich warten lasse. Insofern fordert der DStV praktikable und – insbesondere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Internetversorgung – angemessene Vorgaben.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.08.2022