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Rechtstipp: Krankenkassen müssen nicht alles bezahlen, was verfügbar ist

Leidet eine (24-jährige) Frau an einer hormonellen Erkrankung und an starkem Übergewicht, und empfiehlt ihre (Frauen-)Ärztin ein Medikament, das nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen ist, so muss ihre Krankenkasse das nicht ausnahmsweise bezahlen. Das gilt auch dann, wenn andere Medikamente bei ihr nicht angeschlagen haben. Gilt das Medikament als "lifestyle"-Produkt, so muss es nicht übernommen werden. Liegt bei der Frau eine "Notstandsbehandlung" nicht vor, so kann es keine Ausnahme geben. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar ist. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 16 KR 161/26 B) - vom 28.04.2026

Steuertipp: Eine Urlaubsabgeltung kann auch gefünftelt werden

Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, wird er freigestellt (was hier wegen des folgenden Arbeitsgerichtsprozesses mehr als 2 Jahre lang anhielt), und einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließlich auf einen Vergleich, so kann der Beschäftigte die Zahlung für die seit dem Freistellungsbeginn aufgelaufenen Urlaubsansprüche im Rahmen der so genannten Fünftelregelung steuerlich günstiger stellen. Denn der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist untrennbar an das Arbeitsverhältnis gebunden - ähnlich wie Überstundenvergütungen. Dass der Mann freigestellt war, ist dabei unerheblich, weil der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hatte. (FG Münster, 12 K 1853/23) - vom 13.11.2025