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Rechtstipp: Sozialrecht - Ein Darlehen ohne echte Rückzahlungspflicht ist anzurechnen

Hat ein Mann, der Bürgergeld beantragt, von einem Hilfsverein (hier: "Sanktionsfrei e. V.") eine Zahlung in Höhe von 500 Euro erhalten, damit er die Zeit bis zur Bewilligung beziehungsweise bis zur ersten Bürgergeldzahlung vom Jobcenter überbrücken kann, so ist diese Leistung anzurechnen auf die schließlich folgende Auszahlung von Bürgergeld. Das gelte auch dann, wenn er argumentiert, es handele sich lediglich um ein Darlehen, dass er zurückzahlen müsse und sei kein Einkommen, das angerechnet werden dürfe. Stellt sich heraus, dass es keinen Darlehensvertrag gibt und der Mann das Geld zurückzahlen kann, "wenn es ihm finanziell möglich ist", so darf es auf die Sozialleistung angerechnet werden. Es sei nicht "davon auszugehen", dass der Verein eine Rückzahlung erwartet. Denn er wird eine solche gegen den Mann auch nicht "nicht durchsetzen". (SG Augsburg, S 3 AS 68/25) - vom 02.07.2025

Steuertipp: Auch Denkmäler haben einen wirtschaftlichen Nutzen

Bei der steuerlichen Kaufpreisaufteilung einer Denkmalimmobilie ist stets ein eigenständiger Bodenwert anzusetzen, der vor allem von der Lage abhängt. Ein Käufer kann nicht argumentieren, der Bodenwert betrage »Null Euro«. Maßgeblich ist auch bei Denkmalobjekten das allgemeine Ertragswertverfahren zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises in Boden- und Gebäudeanteil. Auch Denkmäler unterliegen einer wirtschaftlichen Abnutzung, sodass nur der Gebäudeanteil zeitlich begrenzt abgeschrieben werden kann. Eine sanktionierte »unendliche« Nutzungsdauer oder eine vollständige Zuordnung des Kaufpreises zum Gebäude ist steuerlich nicht zulässig. (BFH, IX R 26/24) - vom 07.10.2026