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Rechtstipp: Arbeitslosengeld I - Nur bei grober Fahrlässigkeit muss fehlerhafte Zahlung erstattet werden

Erhält ein Arbeitsloser fehlerhaft zu lange Arbeitslosengeld I von der Arbeitsagentur ausgezahlt, so muss er die Gelder nur dann erstatten, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Wurde er nur abstrakt darüber aufgeklärt, dass der Erhalt eines Gründungszuschusses zu einer kürzeren Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I führt, so stellte das »Übersehen« dieses Hinweises und der damit einhergehende längere Bezug der Leistung noch keine grobe Fahrlässigkeit dar. (Hier war ein Selbstständiger freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert. Als er keinen Gründungszuschuss mehr erhielt, meldete er sich wieder arbeitslos und er erhielt irrtümlicherweise für 11 Monate Arbeitslosengeld, ohne, dass die Monate abgezogen wurden, in denen er noch den Gründungszuschuss bezogen hatte. Die geforderten 6.000 € musste er nicht berappen. Der Mann hat nicht »die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt«. (SG Landshut, S 16 AL 83/24) - vom 15.12.2025

Steuertipp: Direktauszahlungsmechanismus ist noch in Arbeit

Die Bundesregierung arbeitet weiter an einem Mechanismus für Direktauszahlungen von Geldern an Bürger. Das geht aus ihrer Antwort (BT-Drs. 21/6193) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Aktueller Stand der Entwicklung des Direktauszahlungsmechanismus (DAM)" (BT-Drs. 21/5914) hervor. Den Angaben zufolge sind beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) derzeit für 16,1 Millionen Steuer-Identifikationsnummern Kontoverbindungen hinterlegt. Bei 69,9 Millionen Identifikationsnummern fehle diese noch. "Eine Auszahlung an Personen ohne Bankverbindung und steuerliche Identifikationsnummer ist im Rahmen des DAM nicht möglich", erklärt die Bundesregierung. (Deutscher Bundestag, PM vom 08.06.2026)