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Rechtstipp: Die Stadt darf einen Mülltonnen-Sammelplatz ins Leben rufen

Es ist einem Grundstückseigentümer zuzumuten, seine Mülltonnen zu einem etwa 60 Meter entfernten Abholplatz zu bringen. Liegt das Haus des Mannes in einer Sackgasse mit Wendehammer, so muss er die Tonne auch dann zum Abholplatz bringen, wenn bisher Mitarbeiter der Stadt die Mülltonnen der Anwohner zu Fuß abgeholt haben und die Anwohner die Tonnen lediglich selbst wieder zurückholen mussten. (Aufgrund der örtlichen Begebenheiten können die Müllfahrzeuge die Tonnen nicht direkt am Grundstück leeren.) Die Stadt darf einen solchen Sammelplatz ins Leben rufen. (VwG Gießen, 8 L 807/26) - vom 10.04.2026

Steuertipp: Bei der Grundsteuer darf Praktikabilität über Genauigkeit stehen

Das (hier für Niedersachsen) neu gefasste Grundsteuergesetz ist nicht verfassungswidrig. Eine Eigentümerin einer gewerblichen Immobilie kann sich nicht gegen die Bewertung nach dem Flächen-Lage-Modell wehren. Der Gesetzgeber hatte bei der Ausgestaltung der Grundsteuer einen weiten Gestaltungsspielraum. Er dürfe sich am Regelfall orientieren und pauschalieren - und nicht jede Besonderheit des Einzelfalls müsse im Gesetz abgebildet werden. Das gelte auch dann, wenn es dadurch vereinzelt zu »überproportionalen Besteuerungen« kommt. Praktikabilitätserwägungen dürfen Vorrang vor Ermittlungsgenauigkeit haben. Liegt auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vor, so ist die Grundsteuerfestlegung hinzunehmen. (Niedersächsisches FG, 1 K 38/24) - vom 18.06.2026