Rechtstipp: Kündigung - Bei schwerem Vorwurf darf auch im Urlaub gestört werden
Ein Zugchef darf vom Arbeitgeber auch im Urlaub damit konfrontiert werden, dass ihm eine fristlose Kündigung bevorsteht, weil er einen Kollegen während einer Zugfahrt im Rahmen der Zusammenarbeit sexuell belästigt haben soll. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Anhörung des Betriebsrats, die normalerweise innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des Vorwurfs stattfinden muss, weil der Zugchef im Urlaub ist, und vergehen mehr als zwei Wochen, innerhalb der eine außerordentliche Kündigung nach Bekanntwerden der sexuellen Belästigung ausgesprochen werden muss, so ist die Kündigung unwirksam. Hat der Arbeitgeber während der Urlaubsabwesenheit keine Versuche unternommen, Kontakt zum Mitarbeiter aufzunehmen, obwohl der ein Diensthandy mitführte, so hat der Arbeitgeber »die Aufklärung nicht in der gebotenen Eile betrieben«. (BAG, AZR 55/25) - vom 04.12.2025
Steuertipp: Steuerbescheide - Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027
Ab dem 1. Januar 2027 ist für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten keine ausdrückliche Einwilligung mehr notwendig, Damit wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall und die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme. Anträge auf postalische Bekanntgabe sind erstmalig für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 erforderlich. Sie gelten ab Eingang bei der Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft. Die Anträge sollten über das Online-Portal »ELSTER" gestellt oder widerrufen werden. Stellt in Fällen einer gemeinsamen Bekanntgabe an Ehegatten/Lebenspartner einer der Beteiligten einen Antrag auf postalische Bekanntgabe, erfolgt eine postalische Bekanntgabe an die gemeinsame Anschrift. (BMF-Schreiben vom 13.08.2026)