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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Viele Mietfahrräder in einer Stadt beeinflussen den Gemeingebrauch

Scheitern Verhandlungen zwischen einer Großstadt (hier: Berlin) und einem Verleihunternehmen für Mietfahrräder (hier ging es um »nextbike") über eine Verlängerung der Nutzungserlaubnis (insbesondere ging es um die Kosten für eine Sondererlaubnis), so darf das Unternehmen seinen Fahrradverleih nicht fortführen. Bei dem Verleihsystem stehen die (hier: 6.500) Räder in sogenannten Flexzones in Berlin, können von den Nutzern per App freigeschaltet werden und nach der Fahrt irgendwo innerhalb der Flexzone wieder abgestellt werden. Das stelle eine »straßenrechtliche Sondernutzung« dar, für die eine Sondergenehmigung nötig ist. Die hohe Zahl an Rädern, die oft verkehrsbehindernd abgestellt werden, beeinträchtigenden den Gemeingebrauch der anderen Verkehrsteilnehmer. (VwG Berlin, 1 L 631/25) – vom 17.10.2025

Steuertipp: Auch wer kurz weg ist, bleibt ein Inländer

Bei einer Schenkung besteht unbeschränkte Steuerpflicht, sofern »der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung oder der Erwerber zur Zeit der Steuerentstehung ein Inländer ist«. Solche sind auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre ohne deutschen Wohnsitz dauernd im Ausland aufgehalten haben. Das bedeutet, dass mit einem kurzfristigen Umzug ins Ausland die Schenkungsteuer nicht umgangen werden kann. Das hatte der Bundesfinanzhof entschieden. Dagegen hatte der Beschenkte Verfassungsbeschwerde eingelegt - vergeblich. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. (BVerfG, 1 BvR 325/23) - vom 21.02.2025