Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Liegt der Fehler bei der Behörde, muss der Soldat nicht zurückzahlen
Soldaten der Bundeswehr, die als Sprengstoffentschärfer (hier in Mali und in Afghanistan) eine Erschwerniszulage für die Kontrolle von Fahrzeugen bei der Einfahrt in die Bundeswehrcamps erhalten habe, müssen diese auch dann nicht (teil-)zurückzahlen, wenn sie zu Unrecht gezahlt worden sind. Stellt das Bundesverwaltungsamt fest, dass die Zulagen (hier ging es um 36 € für jedes Fahrzeug, was sich bei einem Soldaten zu 77.000 € anhäufte) nicht für jedes Fahrzeug hätte gezahlt werden dürfen, sondern nur, wenn ein konkreter Gefahrenverdacht vorgelegen hatte, so muss geprüft werden, wo der Fehler lag. Liegt der Fehler »überwiegend« bei der Behörde, so sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von einer Rückforderung abzusehen. (VwG Aachen, 1 K 2073/24 u. a.) - vom 01.09.2025
Steuertipp: Wird kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen, gibt es auch keine Förderung
Eine (von der Bundesregierung ins Leben gerufene) Wohnraumoffensive, nach der Baumaßnamen steuerlich durch eine Sonderabschreibung gefördert werden, wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, kann nicht von einem Hauseigentümer in Anspruch genommen werden, der ein Einfamilienhaus vermietet, das er abreißen lässt (weil es sanierungsbedürftig, aber funktionsfähig ist), ein neues Haus baut und es wieder vermietet. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöhe nicht das Wohnangebot. Daran änderten auch Verbesserungen bei den energetischen Punkten nichts. Es handele sich um eine Sanierung und nicht um eine Schaffung von Wohnraum. (BFH, IX R 24/24) - vom 12.08.2025