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Rechtstipp: Ein Erklären des Plans ist noch kein Auftrag

Besuchen zwei Nachbarn einen Gartencenter, um sich bezüglich der Bepflanzung für die gemeinsame Grundstücksgrenze beraten zu lassen, werden sie fündig und erhalten von einer Mitarbeiterin des Gartencenters einen handschriftlichen Bepflanzungsplan, so ist damit (noch) kein Auftrag für die Durchführung des Plans erteilt. Taucht ein vom Gartencenter vermittelter Gärtner unangemeldet auf, ist nur einer der beiden Grundstückbesitzer dar und erklärt er, wie die Arbeiten umgesetzt werden sollen, kommt der Gärtner kurz danach und führt die Arbeiten aus, so muss die Rechnung nicht bezahlt werden. Es war allen an dem Verkaufsgespräch im Gartencenter beteiligten Personen bewusst gewesen, dass lediglich der Kauf der Pflanzen für die Grundstücksgrenze »in bindender Weise vereinbart werden sollte«, nicht jedoch die Bepflanzung durch die Gartenbaufirma. (AmG München, 172 C 28655/24) - vom 05.08.2025

Steuertipp: Antrag auf Günstigerprüfung macht aus freiwillig nicht Pflicht

Ist ein Mann nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so kann er freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und hat dafür vier Jahre Zeit. »Verpasst« er diese Frist, reicht er später eine Erklärung ein, in der er Einkünfte aus Kapitalvermögen deklariert, die der Abgeltungsteuer unterlagen, und beantragt er eine so genannte Günstigerprüfung, so führt das nicht dazu, dass er »wie ein zur Abgabe Verpflichteter« geführt wird. Das wiederum hätte zur Folge gehabt, die Frist nicht verpasst zu haben. Nur aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung werde aus einer freiwilligen Steuererklärung jedoch nicht eine verpflichtende Steuererklärung mit einer verlängerten Festsetzungsfrist. (BFH, VI R 17/23) - vom 14.05.2025