Zurück

27.02.2026

Kirchensteuerfestsetzung: Wegen fehlenden Datenabgleichs aufzuheben

Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Absatz 1 Abgabenordnung (AO) aufheben. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger trat 2017 aus der Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab der Kläger weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm bei der Bearbeitung der Erklärungen in Bezug auf die Kirchenzugehörigkeit keinen Abgleich dieser Angaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend Kirchensteuer fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die übrigen Streitjahre eine Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da keine Änderungsvorschrift eingreife.

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.

Eine Änderung könne zwar nicht auf § 129 AO gestützt werden, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliege und damit gerade keine offenbare Unrichtigkeit. Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liege ein grobes Verschulden des Klägers vor, das eine Änderung zu seinen Gunsten nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 AO ausschließe.

Allerdings ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Änderung beziehungsweise Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung aus § 175b Absatz 1 AO. Nach dieser ab 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Zu den hiervon erfassten Daten gehöre nach § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) auch ein Kirchenaustritt, der im Streitfall tatsächlich von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass diese Vorschrift die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale regele. Denn die hierfür übermittelten Daten dürften nach § 39e Absatz 10 EStG auch für die Steuerfestsetzung verarbeitet werden.

§ 175b Absatz 1 AO sei nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten erfasst seien. Dass die Finanzverwaltung diese Daten in der Praxis nur für das Lohnsteuerabzugsverfahren automatisiert verarbeitete, aber nicht im Veranlagungsverfahren, sei für diese Gesetzesauslegung nicht von Bedeutung. Anderenfalls könnte die Finanzverwaltung durch die Gestaltung ihrer Datenverarbeitungsvorgänge über die Anwendbarkeit einer Änderungsvorschrift entscheiden. Dies sei nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar und widerspräche dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung.

Darüber hinaus könne auch auf die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch die Arbeitgeberin abgestellt werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kirchenzugehörigkeit des Klägers nicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin falle. Denn dies, so das FG, sei keine Voraussetzung für die Anwendung des § 175b Absatz 1 AO.

Da das Finanzamt die übermittelten Daten bei der Festsetzung der Kirchensteuer nicht berücksichtigt habe, bestehe eine Änderungspflicht. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger sei hierfür ohne Bedeutung.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 3/26 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.10.2025, 4 K 884/23 Ki, nicht rechtskräftig